Gesetze / Auslandsfahrzeug-Pflichtversicherungsgesetz

AuslPflVG 2024

§ 8 Ausländische Versicherungen

Der Versicherer einer in § 3 Absatz 1 Nummer 2 und 3 sowie § 3 Absatz 2 Nummer 2 und 3 genannten ausländischen Versicherung hat bei Schadensfällen im Inland, unbeschadet weitergehender Leistungspflichten, jedenfalls Leistungen in dem für eine Grenzversicherung bestimmten Mindestumfang zu gewähren.

§ 7 § 9